Erklärung Pflegegrade

Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) treten ab dem 01.01.2017 Änderungen in Kraft und sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

Pflegestufen werden durch Pflegegrade ersetzt

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 werden die bisherigen Pflegestufen 1, 2 und 3 in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umwandelt.
Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert.
Ab 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Am 01.01.2022 wurden die Pflegesätze erhöht.

PflegegradPflegegeldPflegesachleistungEntlastungsbetrag
Pflegegrad 10 €0 €125 €
Pflegegrad 2316 €724 €125 €
Pflegegrad 3545 €1.363 €125 €
Pflegegrad 4728 €1.693 €125 €
Pflegegrad 5901 €2.095 €125 €

Pflegegeld
– für die häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige oder Freunde.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Pflegesachleistungen
– für die häusliche Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst bzw. eine Tagespflege oder Nachtpflege.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zwecksgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang der mit Inanspruchnahme von

1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Kombinationsleistung
Sie ist immer dann sinnvoll, wenn der zur Verfügung stehende Geldbetrag durch den Pflegedienst nicht völlig aufgebraucht wird. Anteilig würde dann der Restbetrag in Form von Pflegegeld ausgezahlt.

Wird ein Pflegedienst beauftragt, werden sogenannte Leistungskomplexe vereinbart, die entsprechend dem Aufwand unterschiedlich vergütet werden.

Krankenkasse/Pflegekasse

Die Einführung der Pflegeversicherung am 01.04.1995 hatte zur Folge, dass neben den Krankenkassen sogenannte Pflegekassen eingerichtet wurden. Diese laufen zwar unter dem “Dach” der jeweiligen Krankenkasse, sind jedoch als eigenständige Intitutionen anzusehen. Etwaige Genehmigungen, die sich auf medizinisch/pflegerische Leistungen (=Leistungen der Krankenkasse) beziehen, haben keinen Einfluss auf die Pflegekosten. Diese sogenannten Behandlungspflegen müssen vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Behandlungspflegen sind z. B. Injektionen von Insulin, Verbandswechsel, Dekubitus Versorgung, Medikamentengabe usw.

Die Leistungen, die im Rahmen der Pflegeversicherung erbracht werden (=Leistungen der Pflegekasse) stellen einen eigenständigen Bereich dar.

Allgemeines

Bevor sich eine pflegebedürftige Person und dessen Angehörige dazu entschließen einen Pflegedienst zu beauftragen, sollten sie sich zuvor über die verschiedenen Möglichkeiten der häuslichen Versorgung informieren. Hierzu ist in der Regel ein Beratungsgespräch mit der Leitung des Pflegedienstes sinnvoll. Sollte eine Umwandlung z. B. von der Geldleistung auf eine Sachleistung erforderlich sein, muss zuvor die Pflegekasse schriftlich informiert werden.